10.4. Die Vorinstanz hat die gewählte Methode bei der Festlegung der in casu strittigen Leistungspreise für das Jahr 2020 und insbesondere das Vorgehen zur Anrechnung der Eigenmittel in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 sowie in ihren Stellungnahmen vom 4. und 21. Oktober 2021 dargelegt.