es für die Beurteilung des eingereichten Staatsbeitragsgesuches massgebend sein, welchen Leistungspreis sie selbst als angemessen erachtet. Das Ermessen bei der Bemessung der Beiträge an die Leistungserbringer wurde nach Art. 75 SHG sowie Art. 27 f. SHV der Vorinstanz und nicht der Beschwerdeführerin eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat lediglich – aber immerhin – einen Anspruch darauf, dass das Ermessen pflichtgemäss und rechtsgleich67 ausgeübt wird.