Sie kann namentlich den Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen bestimmen und festlegen, mit welchen sachlichen und personellen Mitteln die übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind. Der Leistungserbringer hat – wie in E. 3.5 ebenfalls bereits dargelegt wurde – seinerseits die Möglichkeit, den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit der Vorinstanz zu verweigern, wenn er mit der angebotenen Leistungsabgeltung nicht einverstanden ist.