10.2. Unter E. 3.5 hiervor wurde dargelegt, dass der Vorinstanz mangels gesetzlich definierten Normkosten ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Leistungsabgeltung im in casu betroffenen Leistungsbereich zusteht. Sie kann namentlich den Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen bestimmen und festlegen, mit welchen sachlichen und personellen Mitteln die übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind.