Das Verhalten der Vorinstanz lasse somit auch die gesetzlich verlangte Zukunftsorientierung vermissen. Die Vorinstanz nehme nicht nur in Kauf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 erneut eine Unterdeckung erleiden werde. Vielmehr provoziere sie geradezu planmässig das Entstehen von Finanzierungslücken. Dieses Vorgehen der Vorinstanz erschwere die Bereitstellung der von ihr bestellten Leistungen, verursache unnötigerweise künftige Probleme und könne keinesfalls als vorausschauend bezeichnet werden.