Schliesslich trage der Entscheid der Vorinstanz auch der Anforderung von Art. 75 Abs. 1 SHG nicht Rechnung, wonach die Beiträge «nach Möglichkeit prospektiv» festzusetzen seien. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin verschlechtere sich zusehends und auch ihre künftige Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit reduziere sich dadurch, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin erbrachten Betreuungsleistungen in den Werkstätten seit mehreren Jahren ungenügend entschädige. Mit einer erneut zu tiefen Abgeltung für das Jahr 2020 verschärfe sich diese Situation zusätzlich. Das Verhalten der Vorinstanz lasse somit auch die gesetzlich verlangte Zukunftsorientierung vermissen.