Auch im Jahr 2019 sei wiederum ein Defizit in der Höhe von rund CHF 73’000 im Bereich Werkstätten zu verzeichnen gewesen. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid nicht beachtet, dass mit der laufenden Entwicklung der finanziellen Situation das «Dach des Schwankungsfonds» der Beschwerdeführerin (gemeint: die von der Vorinstanz festgelegte Obergrenze für den Schwankungsfonds von 25 % des Gesamtaufwands des betroffenen Bereichs) wohl bereits vor Ende des Jahres 2020 unterschritten werde. 63 Beschwerde vom 8. Juli 2020, Ziff. III.7.1 64 Beschwerde vom 8. Juli 2020, Ziff. III.7.2., S. 10 f. 65 Beschwerde vom 8. Juli 2020, Ziff. III.7.1.a), S. 7 f.