Die Vorinstanz anerkenne in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2018 im Bereich Werkstätten eine Unterdeckung von CHF 46’725 erlitten habe. Diese Unterdeckung sei auf eine deutlich zu tiefe Abgeltung des Betreuungsaufwands der Beschwerdeführerin mit lediglich CHF 7.52 bzw. 7.95 pro Stunde zurückzuführen. Auch im Jahr 2019 sei wiederum ein Defizit in der Höhe von rund CHF 73’000 im Bereich Werkstätten zu verzeichnen gewesen.