Es könne nicht angehen, der Beschwerdeführerin die geschuldete Abgeltung teilweise zu verweigern und dies lediglich damit zu begründen, aufgrund ihres hohen Schwankungsfonds bedürfe es keiner höheren Beiträge der Vorinstanz. Dies erweise sich auch deshalb als äusserst stossend, weil die Vorinstanz mit ihren definierten Anforderungen an die Menge und Qualität der Leistungen den Aufwand und die Kosten auf Seiten der Beschwerdeführerin massgeblich beeinflusse. Dieses Verhalten entspreche in keiner Weise dem Grundsatz «wer befiehlt, bezahlt» bzw. dem Verursacherprinzip.65