Sie bringt vor, die Beiträge an die Leistungserbringer seien gemäss Art. 75 Abs. 1 SHG «grundsätzlich leistungsorientiert» festzusetzen. Der Leistungspreis solle die vom Leistungserbringer erbrachten Leistungen kostendeckend abgelten. Der Preis, der sich aus dem erforderlichen Aufwand für die Betreuungsleistung ergebe, sei von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. September 2019 ausführlich hergeleitet und mit CHF 12.00 pro Stunde beziffert worden. Es könne nicht angehen, der Beschwerdeführerin die geschuldete Abgeltung teilweise zu verweigern und dies lediglich damit zu begründen, aufgrund ihres hohen Schwankungsfonds bedürfe es keiner höheren Beiträge der Vorinstanz.