Nachfolgend bleibt zu erörtern, was unter einer angemessenen Berücksichtigung des Schwankungsfonds bei der Festlegung der Leistungspreise bzw. unter einer angemessenen Anrechnung von Eigenmitteln bei der (Staats-)Beitragsbemessung zu verstehen ist. 10. Angemessenheit der Leistungspreise pro 2020 10.1. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020, mit welcher das Gesuch um Gewährung zusätzlicher Staatsbeiträge abgewiesen wurde, erweise sich in mehrfacher Hinsicht als unangemessen.64