23/32 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1799 nach Art. 75 Abs. 2 SHG sogar rechtlich geboten. Dabei ist unbestritten, dass der Schwankungsfonds einen Bestandteil der Eigenmittel der Leistungserbringer darstellt.63 Die Berücksichtigung des Schwankungsfonds bei der Bemessung der Abgeltung bzw. der Leistungspreise ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.