Aus dem Textabschnitt, wonach die Eigenmittel der Leistungserbringer vor allem bei Investitionsvorhaben in angemessenem Rahmen anzurechnen sind, kann nämlich nicht auf die Unzulässigkeit der Anrechnung bei anderen Vorhaben geschlossen werden. Vielmehr ist eine angemessene Anrechnung von Eigenmitteln auch gemäss dem Vortrag zum SHG stets zulässig (und rechtlich geboten), bei Investitionsvorhaben kommt der Berücksichtigung von Eigenmitteln (nach der damaligen Rechtsauffassung) aber besondere Bedeutung zu.