Sie stellen aber nur eine von mehreren Erkenntnisquellen dar und stehen namentlich nicht über dem Wortlaut einer Norm (grammatikalische Auslegung). Hinzu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage aus dem Vortrag zum SHG eine Berücksichtigung von Eigenmitteln bei der Festsetzung von Betriebsbeiträgen gar nicht ausschliesst. Aus dem Textabschnitt, wonach die Eigenmittel der Leistungserbringer vor allem bei Investitionsvorhaben in angemessenem Rahmen anzurechnen sind, kann nämlich nicht auf die Unzulässigkeit der Anrechnung bei anderen Vorhaben geschlossen werden.