9.7 Gegen eine (angemessene) Anrechnung von bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmitteln bei der Bemessung der Staatsbeiträge spricht schliesslich auch nicht die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage aus dem Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum SHG, wonach eine Anrechnung «v.a. bei Investitionsvorhaben» erfolge.62 Zwar sind die Gesetzesmaterialien bei der Auslegung von Normen – im Rahmen der historischen Interpretation – mitzuberücksichtigen. Sie stellen aber nur eine von mehreren Erkenntnisquellen dar und stehen namentlich nicht über dem Wortlaut einer Norm (grammatikalische Auslegung).