Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Eigenmittel aus früheren Überdeckungen im subventionierten Bereich stammen. Aus der Antwort des Regierungsrates auf die Motion 159-2017 und den diesbezüglichen Ausführungen der Finanzdirektorin kann die Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.