Damit ist aber noch nichts dazu gesagt, ob bei den Leistungserbringern der institutionellen Sozialhilfe vorhandene Eigenmittel bei der Beitragsfestsetzung angemessen berücksichtigt werden dürfen. Der Umstand, dass Empfänger von Abgeltungen gesetzlich nicht verpflichtet sind, eine Eigenleistung oder den Nachweis eigener Finanzierungsmöglichkeiten zu erbringen, ändert mithin nichts daran, dass tatsächlich vorhandene Eigenmittel bei der Bemessung von Staatsbeiträgen in einem gewissen (angemessenen) Umfang berücksichtigt werden dürfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Eigenmittel aus früheren Überdeckungen im subventionierten Bereich stammen.