9.3 Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 75 Abs. 2 SHG sind «bei der Bemessung der Beiträge […] die Tariferträge und die Beiträge der Sozialversicherer voll, die Eigenmittel angemessen anzurechnen». Die angemessene Berücksichtigung der Eigenmittel der Leistungserbringer bei der Staatsbeitragsfestsetzung ist demnach gesetzlich nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Die Be- 55 Beschwerde vom 8. Juli 2020, Ziff. III.7.1.e), S. 9, mit Verweis auf den Vortrag vom 20. Dezember 2000 zum SHG- Entwurf, S. 30 f. zu Art. 75 56 Verfügung vom 4. Juni 2020, Ziff. 2 und 3 57 Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020, Ziff. 2.1