In der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 verweist die Vorinstanz auf den (noch nicht rechtskräftigen) Beschwerdeentscheid der GSI vom 9. Juli 2020 (2019.GEF.283). Darin sei das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festsetzung der Leistungspreise pro Einheit bzw. der Staatsbeiträge insoweit geschützt worden, als dass bei der Leistungspreisberechnung eine angemessene Anrechnung der Eigenmittel nicht nur zulässig, sondern von Gesetzes wegen sogar geboten sei.57