28 Abs. 1 SHV). Durch diese gesetzlichen Grundlagen werde das Prinzip eines zielgerichteten Einsatzes der verfügbaren Mittel sowie eines bedarfsgerechten Leistungsangebots konkretisiert. Das bedeute, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung von Gesuchen der Institutionen die realisierten jährlichen Überdeckungen/Unterdeckungen und die Rückstellungen im Schwankungsfonds berücksichtigen müsse. Wie vom Gesetz vorgeschrieben, würden diese Mittel angemessen in die Leistungspreisfestsetzung miteinbezogen.56