In der institutionellen Sozialhilfe bedeute der Grundsatz der Subsidiarität, so die Vorinstanz, dass der Kanton Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative nur insoweit bereitstelle und finanziere, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig sei. Bei der Bemessung der Beiträge seien die Tariferträge und die Beiträge der Sozialversicherer voll und die Eigenmittel angemessen anzurechnen. Betriebs- und Baukosten würden vom Kanton und den Gemeinden nur so weit übernommen, als diese nicht anderweitig gedeckt werden könnten (Art. 9 Abs. 1 und 3 SHG sowie Art. 75 Abs. 2 SHG und Art. 28 Abs. 1 SHV).