9.2 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 nicht bloss implizit, sondern vielmehr ausdrücklich auf den Subsidiaritätsgrundsatz berufen und dargelegt, dass die Berechnung der Leistungspreise für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der im Schwankungsfonds vorhandenen (Eigen-)Mittel der Beschwerdeführerin erfolgt ist. In der institutionellen Sozialhilfe bedeute der Grundsatz der Subsidiarität, so die Vorinstanz, dass der Kanton Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative nur insoweit bereitstelle und finanziere, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig sei.