Gegen die Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Anrechnung von Eigenmitteln spreche schliesslich, dass solche in erster Linie bei der Gewährung kantonaler Investitionsbeiträge von Interesse seien. Der Regierungsrat habe dies im Vortrag zur Revision des SHG mit der folgenden einschränkenden Formulierung zum Ausdruck gebracht: «In angemessenem Rahmen (...) werden auch die Eigenmittel der Leistungserbringer anzurechnen sein, dies v.a. bei Investitionsvorhaben». Daraus sei umgekehrt zu schliessen, dass bei der Gewährung von Betriebsbeiträgen die Anrechnung von Eigenmitteln, soweit überhaupt, nur mit einer besonderen Zurückhaltung zulässig sei.55