So habe der Regierungsrat im Dezember 2017 in seiner Antwort auf einen Vorstoss aus dem Grossen Rat auf den Unterscheid zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen hingewiesen und festgehalten, dass das Gesetz bei den Abgeltungen keine Eigenleistungen oder den Nachweis eigener Finanzierungsmöglichkeiten vorschreibe. Dies sei sachgerecht, da bei der zwingenden Übernahme öffentlich-rechtlich geregelter Aufgaben für die Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger teilweise gar keine Möglichkeit bestehe, Eigenleistungen zu erwirtschaften.