Die Beschwerdeführerin erachtet die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im vorliegenden Fall als unzulässig. Bei Leistungen privater Anbieter, die mit Abgeltungen finanziert werden, komme dem Subsidiaritätsgrundsatz nur eingeschränkte Bedeutung zu. So habe der Regierungsrat im Dezember 2017 in seiner Antwort auf einen Vorstoss aus dem Grossen Rat auf den Unterscheid zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen hingewiesen und festgehalten, dass das Gesetz bei den Abgeltungen keine Eigenleistungen oder den Nachweis eigener Finanzierungsmöglichkeiten vorschreibe.