Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, eine Subsumtion des Sachverhalts unter die erwähnten Bestimmungen vorzunehmen. Ebenfalls unausgesprochen, aber dennoch erkennbar verfolge die Vorinstanz das Ziel, dass die Beschwerdeführerin den Bestand ihres Schwankungsfonds abbauen müsse, um die «Finanzierungslücke zu stopfen», welche ihr durch die zu tiefen Abgeltungen bzw. die Verweigerung zusätzlicher kantonaler Beiträge zwangsläufig entstehe.53