9.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz verweise in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 auf Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 75 Abs. 2 SHG und auf Art. 28 Abs. 1 SHV, womit sie sich zumindest implizit auf den Subsidiaritätsgrundsatz berufe. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, eine Subsumtion des Sachverhalts unter die erwähnten Bestimmungen vorzunehmen.