8.3 Im vorliegenden Fall fehlt es an mehreren Voraussetzungen, damit die Beschwerdeführerin aus der Rechtsfigur des Vertrauensschutzes Ansprüche auf zusätzliche Staatsbeiträge für das Jahr 2020 ableiten könnte. Erstens ist nicht zu sehen, dass die Vorinstanz jemals bezogen auf das Jahr 2020 konkrete Aussagen gemacht hätte, dass im Schwankungsfonds zurückgestellte Mittel bei der Festlegung der Leistungspreise unberücksichtigt bleiben. Eine konkrete Zusicherung oder Auskunft für das vorliegend zu beurteilende Rechtsverhältnis – die Staatsbeitragsgewährung pro 2020 – kann in den zeitlich deutlich zurückliegenden Mitteilungen (die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere