8.2 Das Gebot von Treu und Glauben bindet nicht nur das Verhalten der Bürger unter sich (Art. 2 Abs. 1 ZGB50), sondern es gilt auch im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern. Staat und Private haben sich vertrauenerweckend und vertrauenshonorierend zu verhalten. In der Bundesverfassung ist das Treuegebot in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankert; in der Verfassung des Kantons Bern in Art. 11 Abs. 2.