ckungen bzw. ein damit gebildeter Schwankungsfonds inskünftig zu einer Reduktion der Leistungspreise Anlass geben könnten. Dementsprechend müsse das Verhalten der Vorinstanz als offensichtlich treuwidrig bezeichnet werden. Die angefochtene Verfügung verstosse damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV.49