Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Handeln der Vorinstanz sei umso stossender, als dass sie die Leistungserbringer in der Vergangenheit (insbesondere in den Jahren 2012-2014) immer wieder zu einem wirtschaftlichen und effizienten Handeln angehalten und verschiedentlich sinngemäss mitgeteilt habe, dass dank wirtschaftlicher Leistungserbringung nicht verwendete Anteile ihrer Abgeltungen in einem Schwankungsfonds zurückgestellt und inskünftig zweckgebunden verwendet werden könnten. Damit seien den sich entsprechend verhaltenden Institutionen Vorteile in Aussicht gestellt worden, während nicht der geringste Hinweis darauf bestanden habe, dass erzielte Überde-