Es verhält sich im Übrigen auch nicht so, dass die Festsetzung der Leistungspreise für das Jahr 2020 dazu führt, dass die Rückstellungen im Schwankungsfonds der Beschwerdeführerin vollständig aufgebraucht werden. Vielmehr zielt die Berechnung der Vorinstanz auf die Einhaltung der festgelegten Obergrenze für den Schwankungsfonds von 25% des Gesamtaufwandes des Bereichs Werkstätten ab. Die Beschwerdeführerin wird mit anderen Worten weiterhin über höhere «Reserven» im Schwankungsfons verfügen als Leistungserbringer, die in den vergangenen Jahren keine namhaften Beträge in den Schwankungsfonds einlegen konnten.