7.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es sachlich begründet, wenn die Vorinstanz in der Vergangenheit erzielte Überdeckungen im subventionierten Leistungsbereich bei der Bemessung der Staatsbeiträge pro 2020 mitberücksichtigt hat. Eine Bestrafung der Leistungserbringer, die ihre Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftlich erbracht haben, kann darin – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht erblickt werden. Es verhält sich im Übrigen auch nicht so, dass die Festsetzung der Leistungspreise für das Jahr 2020 dazu führt, dass die Rückstellungen im Schwankungsfonds der Beschwerdeführerin vollständig aufgebraucht werden.