Jede Ungleichbehandlung resp. Gleichbehandlung muss sich sachlich begründen lassen.46 Bei der rechtlichen Regelung eines bestimmten Sachverhalts steht dem Gesetzgeber regelmässig ein weites Feld möglicher Lösungsansätze offen. Enthalten Erlasse rechtliche Differenzierungen (oder fehlen solche), sind diese sachlich zu begründen. Der allgemeine Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber die Wahl, welchen Lösungsansatz er verfolgen will, solange die damit verbundenen Ungleichbehandlungen (resp. Gleichbehandlungen) sachlicher Begründung zugänglich sind; es kommt ihm daher ein je nach Regelungsbereich mehr oder weniger weit gehender Gestaltungsspielraum zu.47