7.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Missachtung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV). Sie macht geltend, die Vorinstanz betreibe mit ihrem Vorgehen eine unzulässige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber vergleichbaren Institutionen, welche in ihren Werkstätten ebenfalls Betreuungsleistungen erbringen, hierfür aber mit einem höheren Leistungspreis entschädigt würden. Es sei offenkundig und hinlänglich bekannt, dass die Vorinstanz Abgeltungen für vergleichbare Leistungen in ungleicher Weise festsetze: