Diese Frage wird später geprüft und beantwortet (siehe Erwägung 10 hiernach). Selbst bei einer unangemessenen Anrechnung von Eigenmitteln läge indessen nicht eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit bzw. Willkür vor, sondern lediglich eine (einfache) Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung. 6.6 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 44 Beschwerde vom 8. Juli 2020, Ziff. III.7.1, S. 6 f.