Da nach dem Geschriebenen die Berücksichtigung der Höhe des Schwankungsfonds bei der Beitragsbemessung gesetzlich geboten ist, kann darin im Grundsatz keine Verletzung des Willkürverbots erblickt werden. Die entscheidende Frage ist vorliegend jedoch nicht, ob der Schwankungsfonds bzw. die Eigenmittel grundsätzlich in die Bemessung der Abgeltung einbezogen werden durften, sondern vielmehr, ob die Anrechnung des Schwankungsfonds bzw. der Eigenmittel bei der Festsetzung der Leistungspreise auf angemessene Art und Weise erfolgt ist. Diese Frage wird später geprüft und beantwortet (siehe Erwägung 10 hiernach).