6.5 Schliesslich ist zur gerügten Verletzung des Willkürverbots das Folgende festzuhalten: Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den Schwankungsfonds für den Bereich Werkstätten als Eigenmittel in die Bemessung der Abgeltung einbezogen hat, was gesetzlich nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten ist (Art. 75 Abs. 2 SHG). Dass der Schwankungsfonds Teil der Eigenmittel der Beschwerdeführerin darstellt, ist unter den Parteien dabei unbestritten.44 Da nach dem Geschriebenen die Berücksichtigung der Höhe des Schwankungsfonds bei der Beitragsbemessung gesetzlich geboten ist, kann darin im Grundsatz keine Verletzung des Willkürverbots erblickt werden.