6.4 Im Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angewendete Arbeitshilfe «Institutionen im Behindertenbereich; Angemessene Berücksichtigung der Rückstellungen im Schwankungsfonds bei der Bemessung von Staatsbeiträgen; Erläuterungen zum Jahresleistungsvertrag 2020» bekannt war. Aus diesem Dokument ergibt sich, dass für den Bereich Werkstätten eine Obergrenze des Schwankungsfonds von 25% des Gesamtaufwandes des Werkstattbereichs vorgesehen ist. Demnach konnte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Vorinstanz mit der Bezeichnung «hoher Schwankungsfonds» einen Bestand meinte, der über dieser Obergrenze liegt.