Sodann würde die angefochtene Verfügung nur dann gegen das Willkürverbot verstossen, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar wäre. Indem die Beschwerdeführerin explizit die Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Terminologie «hohen Schwankungsfonds» als willkürlich bezeichnet, unterlässt sie es nun aber darzulegen, inwiefern das Ergebnis der angefochtenen Verfügung willkürlich sein soll.