6.3 Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend zwar zu Recht fest, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 nicht dargelegt hat, woran sie die Höhe des Schwankungsfonds gemessen hat. In Anbetracht dessen, dass sich der Schwankungsfonds des Bereichs Werkstätten per 31. Dezember 2018 auf CHF 1'368'614 beläuft, erscheint die Bezeichnung «hoher Schwankungsfonds» indessen weder unhaltbar noch stossend. Sodann würde die angefochtene Verfügung nur dann gegen das Willkürverbot verstossen, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar wäre.