6.2 Das Willkürverbot nach Art. 9 BV räumt als Bestandteil des Bundesverfassungsrechts nicht nur dem Einzelnen im Sinne eines Grundrechts einen Anspruch auf willkürfreies Handeln der Behörden ein, sondern es beansprucht auch Geltung als objektives, für die gesamte Staatstätigkeit verbindliches Grundprinzip. Art. 11 Abs. 1 KV räumt dem Einzelnen ebenfalls ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür ein. Gestützt auf diesen objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 KV kann die Beschwerdeführerin daher vorliegend geltend machen, die Vorinstanz habe das Recht willkürlich angewendet.