6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Willkürverbots. Sie macht geltend, Angelpunkt der Begründung der angefochtenen Verfügung sei der blosse Hinweis auf den «hohen» Schwankungsfonds. Mit der Verwendung dieses Begriffs lasse die Vorinstanz erkennen, dass sie eine Wertung bzw. einen Vergleich vorgenommen habe. Sie lege indessen nicht dar, woran sie die Höhe des Schwankungsfonds messe, womit sie den Bestand vergleiche und welches ihre Bezugsgrössen seien. Ohne Angabe irgendwelcher berücksichtigter Kriterien oder Relationen stehe der Begriff «hoch» im «luftleeren» Raum. Die Begründung der Vorinstanz mute damit willkürlich an.42