Die Rüge, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 stütze sich nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage, erweist sich damit als unbegründet. Fraglich und in der Folge zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig angewendet und insbesondere eine angemessene Anrechnung der Eigenmittel i.S.v. Art. 75 Abs. 2 SHG vorgenommen hat.41 6. Willkürverbot