(dadurch) vorhandenen Schwankungsfonds des Bereichs Werkstätten von CHF 1’368'614 (per 31. Dezember 2018, inkl. Unterdeckung 2018 von CHF 46’725) berücksichtigt hat,40 nahm sie eine Anrechnung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin vor. Die angemessene Anrechnung von Eigenmitteln der Leistungserbringer findet eine hinreichende Grundlage in Art. 75 Abs. 2 SHG. Die Rüge, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 stütze sich nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage, erweist sich damit als unbegründet.