erkannt, dass die Normen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gesetzmässigkeitsprinzip genügen. 5.7 Indem die Vorinstanz bei der Festsetzung der strittigen Leistungspreise die in der Vergangenheit von der Beschwerdeführerin erzielten Überdeckungen im Bereich Werkstätten und den 38 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.339 vom 7. November 2018 39 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.339 vom 7. November 2018, E. 2.4