Diese Punkte werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, weder die Berücksichtigung des Schwankungsfonds bei der Beitragsbemessung an sich noch die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angewandten Kriterien fänden in einem Gesetz, in einer Verordnung oder im Leistungsvertrag eine Grundlage, macht sie vielmehr geltend, die Bemessung der vorliegend strittigen Leistungspreise entbehre einer hinreichenden Rechtsgrundlage.