5.2 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Das für den Rechtsstaat zentrale Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen können muss. Es bezweckt, die staatlichen Tätigkeiten an Normen zu binden, die für alle gelten. Diese Bindung an Rechtssätze dient unter anderem der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit.29 Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung,30 weshalb auch Staatsbeiträge einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedürfen.31 Die Schutzrichtung des Gesetzmässigkeitsprinzips verläuft bei Leistungen und Eingriffen jedoch