Vorliegend werde der Legalitätsgrundsatz dadurch verletzt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einzig mit der Höhe des Schwankungsfonds begründe, aber weder die Berücksichtigung des Schwankungsfonds bei der Beitragsfestsetzung an sich, noch die einzelnen Kriterien, welche die Vorinstanz bei der Berücksichtigung des Schwankungsfonds anwende, in einem Gesetz oder in einer Verordnung eine Grundlage fänden. Ebenso wenig enthalte der Leistungsvertrag Bestimmungen, welche eine hinreichende Rechtsgrundlage darstellen würden.28