5. Gesetzmässigkeitsprinzip 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die angefochtene Verfügung beruhe auf keiner hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Der Legalitätsgrundsatz gemäss Art. 5 Abs. 1 BV verlange eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Das Erfordernis der Bestimmtheit stehe im Dienste des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit mit den Elementen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung.